Wichtige Information: aktuelle Änderungen der ZIM-Richtlinie

D-Lahr/Schwarzwald | Die ZIM-Richtlinie wurde präzisiert und an bilanzielle Schwierigkeiten während der Corona-Pandemie angepasst. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.

Am 10. Mai hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Richtlinie für das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) auf Basis der gesammelten Erfahrungen mit der 2020er-Richtlinie angepasst. Ein weiterer zentraler Impuls ergab sich durch die Anpassung der EU-Verordnung 651/2014 vom 05. April 2021.

Das Wichtigste zuerst – die „Hard Facts“ der Richtlinie bleiben unverändert. Mit den Änderungen werden im Wesentlichen Präzisierungen der Richtlinie vorgenommen.

Ein Beispiel: Antragsberechtigte und Zuwendungsempfänger müssen zum Zeitpunkt bzw. im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben. Der Besitz einer deutschen Niederlassung zum Zeitpunkt der Antragstellung alleine reicht explizit nicht mehr aus.

Darüber hinaus können nun auch Forschungseinrichtungen in Innovationsnetzwerken mitwirken. Bei den ZIM-Innovationsnetzwerken gibt es weiterhin in besonderen begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit einer Verlängerung der maximalen Laufzeiten der Phasen 1 und 2.

Die wohl wichtigste Änderung ergibt sich jedoch im Zusammenhang mit der Anpassung des EU-Beihilferahmens für das Thema „Unternehmen in Schwierigkeiten“. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie führten zu beispiellosen wirtschaftlichen Verwerfungen, die kleine und mittlere Unternehmen besonders hart trafen. In der Konsequenz stand die Liquiditätssicherung bei vielen KMU schnell an oberster Stelle. Nicht immer gelang jedoch die bilanzielle Eindämmung der auflaufenden Verluste in der Krise und mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ging ggf. verloren.

Für Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 keine derartigen Unternehmen in Schwierigkeiten waren, jedoch in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, ermöglicht die Anpassung der ZIM-Richtlinie auf dem Fundament der angepassten EU-Verordnung 651/2014 nun dennoch Fördermöglichkeiten. Trotz dieser Erleichterung setzt eine Antragstellung jedoch weiterhin die gesicherte Finanzierung des für die Förderung notwendigen Eigenanteils voraus.

Mit dieser neuen Flexibilität geht die Erfolgsgeschichte des Programms in die nächste Runde.

Die Änderungen der ZIM-Richtlinie treten zum 11. Juni 2021 in Kraft.

(Quelle: Pressemeldung PFIF, 1. Juli 2021)

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